Interessensbindung Kirchpflege

Gemäss Gemeindegesetz 131.1 § 42 Abs. 2 legen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen. Als Interessenbindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellungen in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft und/oder Mitwirkung in Kommissionen.

Offenlegung Interessenbindung Behördenmitglieder Kirchenpflege Kilchberg